Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten ab dem 25. Mai 2018 zusätzliche Richtlinien, die auch Anpassungen von bisherigen Werbemaßnahmen im Netz erfordern. Was müssen Zimmereien und Dachdecker beachten.
Heutzutage ist es gang und gäbe, Marketing-Strategien mittels personenbezogener Daten zu entwickeln. Zum einen werden somit eine effektivere Zielgruppenansprache und zum anderen eine simple Erfolgskontrolle derer ermöglicht. Um die persönlichen Informationen der Nutzer nicht zu missbrauchen, sind einige Neuerungen nach den Vorgaben der DSGVO zu berücksichtigen.
Der wichtigste Bestandteil der DSGVO bildet die notwendige Einwilligungserklärung der Kunden vor jeder Datenerhebung. Diese Regelung ist zwar nicht gänzlich neu, spielt jedoch im Bereich des Online Marketings eine große Rolle. Möchte ein Handwerksunternehmen beispielsweise Werbe-E-Mails versenden, muss es zunächst die Erlaubnis des Kunden einholen. Diese ist ausschließlich rechtsgültig, wenn sie freiwillig und aktiv erteilt wurde. Um auf der sicheren Seite zu sein, wird daher die Einwilligung mittels des Double-Opt-in-Verfahrens empfohlen. Hierbei wählt der Nutzer die Kontrollbox für den Erhalt eines Newsletters aus. Bevor er endgültig in die jeweilige Mailing-Liste eingetragen wird, muss er jedoch zusätzlich einen Link in einer Bestätigungsmail anklicken. Durch eine solch „doppelte Einwilligung“ ist sowohl die Freiwilligkeit als auch die aktive Handlung gewährleistet.
Grundsätzlich ist es notwendig, dass für jeden Verwendungszweck eine gesonderte Erlaubnis vorliegt. Genauso muss dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, jeder Verarbeitung einzeln zu widersprechen – und das bestenfalls mit nur einem Klick. Um sich von einem Newsletter abzumelden, soll demnach das Anwählen eines Links ausreichen und für die endgültige Löschung aus der Mailing-Liste sorgen.
Das Social Media Monitoring erfreut sich großer Beliebtheit und auch Handwerksbetriebe entwerfen hiermit Marketing-Strategien. Es ist notwendig, ausschließlich mit anonymisierten Daten zu arbeiten. Andernfalls muss jeder Urheber eines Social-Media-Posts über die Verwendung seines Beitrags zu Analysezwecken benachrichtigt werden. Gleichzeitig darf es sich nur um solche Kommentare handeln, welche vom Nutzer in den Einstellungen als „öffentlich“ markiert worden sind. In diesen Fällen müssen Verbraucher gesetzlich damit rechnen, dass eine Datenverarbeitung stattfindet.
Auf nahezu jeder Webseite finden sich inzwischen Plug-ins von Social-Media-Kanälen, mit denen der Nutzer schnell und unkompliziert auf Inhalte reagieren oder diese teilen kann. Oftmals erheben diese allerdings die personenbezogenen Daten der Seitenbesucher – ob diese Gebrauch von den Buttons machen wollen oder nicht. Um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden, sollten daher datenschutzfreundliche Alternativen eingebunden werden, welche erst dann auf die Nutzerinformationen zugreifen, wenn der jeweilige Like- oder Share-Button betätigt wird.
Für einige Unternehmen im Dachhandwerk ist es sinnvoll, mittels Tracking Tools die Bewegungen ihrer Webseitenbesucher analysieren zu können. Wer hiervon Gebrauch macht, ist jedoch in der Pflicht, den entsprechenden Dienst in der Datenschutzerklärung zu nennen. An selber Stelle muss dem Nutzer zudem die Möglichkeit gegeben werden, das Tracking abzustellen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist abermals die Anonymisierung. Genau wie beim Social Media Monitoring handelt es sich nur um eine DSGVO-konforme Analyse, wenn die Personen nicht mehr identifizierbar sind. Dazu muss ein zusätzlicher Tracking-Code in die Webseite eingebunden werden, der die Kürzung der IP-Adressen verursacht.
Die Autorin des Artikels ist Laura Gosemann.
Weitere Informationen zu den Datenschutzvorgaben im Online Marketing sowie zu den Neuerungen der DSGVO hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seiner kostenfreien Ratgeberseite für Sie zusammengestellt.
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